Die Ausführungen des Regierungsrats, er habe sich in Erw. 10.4.2 des Entscheids vom 12. Februar 2020 unmissverständlich zur kantonalen Praxis bekannt, dass der Status als landwirtschaftliches Gewerbe mindestens drei Jahre lang ohne Pferdehaltung erreicht werden müsse, um die Pferdehaltung in einer Landwirtschaftszone bewilligen zu können, seien unbehelflich. Wenn sich eine Praxis als rechtswidrig erweise, müsse sie sofort aufgegeben werden. Das wäre wohl auch im vorliegenden Fall ohne weiteres passiert, wenn die Abteilung für Baubewilligungen selber eine Anpassung ihrer bundesrechtswidrigen Praxis vorgenommen hätte.