Der Inhalt des neuen Baugesuchs habe damals noch gar nicht festgestanden. Von einer nur noch selektiven Rechtsanwendung oder einer partiellen "Vorbeurteilung" des neuen Baugesuchs stehe keine Silbe. Mit einer derart beschränkten und damit bundesrechtswidrigen Prüfung des neuen Baugesuchs hätten die Beschwerdeführer nicht rechnen müssen. Es widerspreche oben- -9-