Die Bestimmung enthalte jedoch nicht im Ansatz ein Verbot, die Zonenkonformität anderweitig nachzuweisen. Die Zonenkonformität nach der 3-jährigen Probezeit schliesse eine von der Auffassung der Vorinstanzen abweichende Rechtsanwendung deshalb schon gestützt auf den Wortlaut der Verfügung vom 11. November 2018 nicht aus. Soweit die Abteilung für Baubewilligungen in Abs. 3 kundgetan habe, dass bestimmte Bauten und Anlagen unter keinem Titel bewilligungsfähig seien, habe es sich dabei lediglich um eine vorläufige Willensäusserung gehandelt. Der Inhalt des neuen Baugesuchs habe damals noch gar nicht festgestanden.