Der Verweis auf die Erw. 2.12 der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 in Ziff. II/5 der vom Regierungsrat für den Rückbau verfügten Auflagen (Dispositiv-Ziffer II/5 des Entscheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020) betreffe lediglich die Unterlagen, die für einen Aufschub der Rückbaufrist (um maximal fünf Jahre) eingereicht werden müssten. Dabei gehe es nicht im Entferntesten um die Bestätigung der Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, wonach ein landwirtschaftliches Gewerbe seit mindestens drei Jahren bestehen müsse, damit Bauten und Anlagen zur Haltung von Pferden als zonenkonform nach Art. 16abis RPG beurteilt würden.