Verbindlich entschieden habe er diese Frage indessen nicht. Es gehe nicht an, die reine Rechtsanwendung als unabänderliche Bewilligungsvoraussetzung mit materieller Rechtskraft zu fixieren, mit dem ausschliesslichen Zweck, die Parteien des nachfolgenden Verfahrens mit neuem Verfahrensgegenstand vom Anspruch auf eine neue umfassende Verfügung und anschliessend vom Anspruch auf den Rechtsmittelweg auszuschliessen. Diese Beschneidung der Verfahrensrechte widerspreche Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1. April 1999 (BV; SR 101) eklatant.