in Abrede gestellt, dass auch verwaltungsrechtliche Rechtsmittelentscheide in materielle Rechtskraft erwachsen könnten, jedoch hätten die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids nicht an dessen materieller Rechtskraft teil. Die Bindungswirkung für spätere Entscheide sei auf jeden Fall auf den zuerst beurteilten Verfahrensgegenstand beschränkt. Allenfalls sei der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 12. Februar 2020 zur Auffassung gelangt, dass die "dreijährige Probezeit" mit Art. 16abis RPG vereinbar sei. Verbindlich entschieden habe er diese Frage indessen nicht.