2. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, der Regierungsrat habe im Entscheid vom 12. Februar 2020 noch gar nicht über das von ihnen neu eingereichte Baugesuch bzw. die Bewilligungsfähigkeit der darin beantragten Nutzung der vom Nutzungsverbot betroffenen Bauten und Anlagen im Voraus entscheiden können. Zudem gehe es beim Erfordernis des dreijährigen Bestehens eines landwirtschaftlichen Gewerbes ("dreijährige Probezeit") nicht um eine gesetzlich vorgegebene Bewilligungsvoraussetzung, sondern um eine reine Rechtsanwendung, konkret die Auslegung von Art. 16abis RPG.