Diese Voraussetzung sei hier klarerweise nicht erfüllt, weil seit dem Entscheid vom 12. Februar 2020 bei weitem noch keine drei Jahre verstrichen seien. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer bleibe ohnehin ohne Einfluss auf die aus raumplanerischer Sicht zu beurteilende Bewilligungsfähigkeit der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone.