An neuen entscheidrelevanten Tatsachen fehle es in der vorliegenden Konstellation auch dann, wenn der Betrieb der Beschwerdeführer aktuell die für den Status als landwirtschaftliches Gewerbe erforderliche Betriebsgrösse aufweisen würde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer habe der Regierungsrat bereits im Entscheid vom 12. Februar 2020 verbindlich darüber befunden, dass die Nutzung der in Frage stehenden Bauten und Anlagen zwecks Haltung von Pensionspferden erst dann als zonenkonform bewilligt werden könne, wenn der Betrieb der Beschwerdeführer den Status als landwirtschaftliches Gewerbe drei Jahre lang ohne entsprechende Nutzung erreicht habe.