1.5. Der Regierungsrat bestätigte im angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2021 im Wesentlichen die Haltung der Abteilung für Baubewilligung, wonach keine neue entscheidrelevante Tatsache vorliege, die eine neue materiellrechtliche Beurteilung des Nutzungsverbots und folglich ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer erheischen würde. An neuen entscheidrelevanten Tatsachen fehle es in der vorliegenden Konstellation auch dann, wenn der Betrieb der Beschwerdeführer aktuell die für den Status als landwirtschaftliches Gewerbe erforderliche Betriebsgrösse aufweisen würde.