SR aaa) für eine zonenkonforme Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone brauche, weil dafür praxisgemäss ein seit drei Jahren ohne die Pferdehaltung bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzt werde. Diese Voraussetzung erfüllten die Beschwerdeführer unstreitig nicht. Schliesslich sei der vorgeblich finanzielle Ruin, der den Beschwerdeführern durch das Nutzungsverbot drohe, bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der nachträglichen Baubewilligung thematisiert und verworfen worden. Daran habe sich seither nichts geändert. Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem ausgeglichenen Budget sei den Beschwerdeführern auch während des Nutzungsverbots möglich.