nach wie vor einen zonenwidrigen Betrieb führen. Darüber hinaus könne in ihrem Fall weiterhin auch deshalb nicht von einem "bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe" ausgegangen werden, das es nach Art. 16abis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; -7-