der Stallungen mit Nebenräumen im Gebäude Nr. bbb, der Führanlage und des Sandplatzes von 800 m2 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.2. Grundlage für das von den Beschwerdeführern mit Gesuch vom 15. Juni 2020 zur teilweisen Aufhebung beantragte Nutzungsverbot bilden die im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ergangene Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 und der Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 (RRB Nr. 2020-000085), mit welchem das Nutzungsverbot rechtskräftig bestätigt wurde. Das streitige Nutzungsverbot lautet wie folgt (Dispositiv-Ziffer 1/IV des Entscheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020):