Urteil des Bundesgerichts 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017, Erw. 1.2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welchen praktischen Nutzen diese Feststellung den Beschwerdeführern neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids (wegen Verletzung der Ausstandspflichten) eintragen könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist somit in Ermangelung eines besonderen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.