2. Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, dass der angefochtene Entscheid des Regierungsrats unter Verletzung der Ausstandspflichten der instruierenden Sachbearbeiter des Rechtsdienstes zustande gekommen sei. Hierbei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, das gegenüber einem Gestaltungsbegehren subsidiär ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017, Erw.