Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 13. August 2021 und 23. August 2021 beantragten der Rechtsdienst des Regierungsrats und der Gemeinderat C. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Am 3. November 2021 replizierten die Beschwerdeführer auf die Beschwerdeantwort des Rechtsdienstes des Regierungsrats. Dieser verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine Duplik. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: