4. Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid fochten A. und B. mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Das Nutzungsverbot sei zusammen mit dem angefochtenen Entscheid aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Regierungsrats unter Verletzung der Ausstandspflichten der instruierenden Sachbearbeiter des Rechtsdienstes zustande gekommen sei. 3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.