2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 279.–, insgesamt Fr. 2'279.–, werden unter solidarischer Haftbarkeit A. und B. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 haben sie noch Fr. 279.– zu bezahlen. -4- 3. Die Beschwerdeführenden A. und B. haben dem Gemeinderat C. die im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat auf Fr. 1'400.– (inklusive MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.