um "zeitnahe" Erteilung einer Baubewilligung für die genannten Bauten und Anlagen. Der Gemeinderat C. leitete dieses Gesuch an die für die kantonalen Prüfbelange (Bauen ausserhalb der Bauzone) zuständige Abteilung für Baubewilligungen weiter. Die Abteilung für Baubewilligungen behandelte das Baugesuch und dasjenige auf Aufhebung des Nutzungsverbots separat, nahm letzteres als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Entscheid vom 20. Juli 2020 nicht darauf ein. Der Nichteintretensentscheid wurde A. und B. mit Entscheid des Gemeinderats C. vom 24. August 2020 eröffnet.