Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.215 / sr / we (2021-000505) Art. 30 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer 1.1 Beschwerde- B._____ führerin 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt, Jurastrasse 58, Postfach, 5430 Wettingen gegen Gemeinderat C._____, vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nutzungsverbot (Wiedererwägung) Entscheid des Regierungsrats vom 5. Mai 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 12. Juni 2006 bewilligte der Gemeinderat C. A. gestützt auf die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, vom 30. Mai 2006 auf der Parzelle Nr. aaa den Bau einer Halle (Gebäude Nr. bbb) mit Remisenraum, Heu- und Stroh- lagerraum, acht Boxen für säugende Stuten und/oder Jungpferde, 23 Bo- xen für Pensions- und Ausbildungspferde, Futterkammern, Geräteraum, Pflege- und Beschlagplatz und 400 m2 überdachter Reitfläche. Angrenzend daran wurden weitere 400 m2 unüberdachte Reitfläche bewilligt. Ferner bil- deten ein befestigter Auslaufplatz (20 m x 20 m), eine überdachte Pferde- führanlage sowie ein Mistplatz Bestandteil der damaligen Baubewilligung. 2. Anlässlich einer von der regionalen Bauverwaltung D. vom 16. Juni 2015 durchgeführten Baukontrolle wurden diverse Abweichungen vom bewillig- ten Projekt festgestellt. Für die nicht bzw. anders bewilligten Bauten und Anlagen sowie für die Nutzung ihres Betriebs zur reinen Pensionspferde- haltung (ohne Pferdezucht) reichten A. und B. am 8. Dezember 2015 ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Verfügung vom 11. November 2018 wies die Abteilung für Baubewilli- gungen das Baugesuch teilweise ab und ordnete den Rückbau der abge- wiesenen Bauten an (mit einem Aufschub der Rückbaufrist um maximal fünf Jahre unter bestimmten Bedingungen). Gleichzeitig erliess sie für die Reithalle und die Überdachung des halben Ausbildungsplatzes sowie die Stallungen mit Nebenräumen für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. bbb, den Sandplatz mit einer Fläche von 800 m2 und die Führanlage für die Pfer- dezucht ein Nutzungsverbot. Diese Verfügung wurde A. und B. mit Entscheid des Gemeinderats C. vom 19. November 2018 eröffnet. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. und B. hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 12. Februar 2020 teilweise gut, indem er zusätzlich einen Unterstand bewilligte und die erstinstanzliche Rückbauanordnung für einen Teil der Bauten und Anlagen aufhob. Das Nutzungsverbot bestätigte er jedoch vollumfänglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Am 15. Juni 2020 stellten A. und B. beim Gemeinderat C. ein Gesuch um Aufhebung des Nutzungsverbots für die Stallungen mit Nebenräumen im Gebäude Nr. bbb, für die Führanlage und den Sandplatz von 800 m2 sowie -3- um "zeitnahe" Erteilung einer Baubewilligung für die genannten Bauten und Anlagen. Der Gemeinderat C. leitete dieses Gesuch an die für die kantonalen Prüfbelange (Bauen ausserhalb der Bauzone) zuständige Abteilung für Baubewilligungen weiter. Die Abteilung für Baubewilligungen behandelte das Baugesuch und dasje- nige auf Aufhebung des Nutzungsverbots separat, nahm letzteres als Wie- dererwägungsgesuch entgegen und trat mit Entscheid vom 20. Juli 2020 nicht darauf ein. Der Nichteintretensentscheid wurde A. und B. mit Entscheid des Gemeinderats C. vom 24. August 2020 eröffnet. B. 1. Dagegen reichten A. uns B. am 28. September 2020 Beschwerde beim Regierungsrat ein und liessen Folgendes beantragen: 1. Die Entscheide des Departements BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 20. Juli 2020 und des Gemeinderats C. vom 24. August 2020 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Nutzungsverbot sei für die Stallungen mit Nebenräumen für die Pfer- dehaltung im Gebäude Nr. bbb, für die Führanlage und für den Sandplatz 800 m2 sofort aufzuheben. 3. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und zu materieller Beurteilung des Gesuchs vom 15. Juni 2020 an die Vorinstan- zen zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. An seiner Sitzung vom 5. Mai 2021 entschied der Regierungsrat (RRB Nr. 2021-000505): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 279.–, insgesamt Fr. 2'279.–, werden unter solidarischer Haftbarkeit A. und B. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 haben sie noch Fr. 279.– zu bezahlen. -4- 3. Die Beschwerdeführenden A. und B. haben dem Gemeinderat C. die im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat auf Fr. 1'400.– (inklusive MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 4. Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid fochten A. und B. mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Das Nutzungsverbot sei zusammen mit dem angefochtenen Entscheid aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Regierungsrats unter Verlet- zung der Ausstandspflichten der instruierenden Sachbearbeiter des Rechtsdienstes zustande gekommen sei. 3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrats aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 13. August 2021 und 23. August 2021 be- antragten der Rechtsdienst des Regierungsrats und der Gemeinderat C. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Am 3. November 2021 replizierten die Beschwerdeführer auf die Be- schwerdeantwort des Rechtsdienstes des Regierungsrats. Dieser verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine Duplik. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und ent- schieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanz- lich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, dass der angefochtene Entscheid des Regierungsrats unter Verletzung der Ausstandspflichten der instruierenden Sachbearbeiter des Rechtsdienstes zustande gekommen sei. Hierbei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, das gegenüber einem Gestaltungsbegehren subsidiär ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017, Erw. 1.2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dar- getan, welchen praktischen Nutzen diese Feststellung den Beschwerde- führern neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids (wegen Verletzung der Ausstandspflichten) eintragen könnte. Auf das Fest- stellungsbegehren ist somit in Ermangelung eines besonderen Feststel- lungsinteresses nicht einzutreten. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung sowie Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ausgeschlossen ist eine Er- messenskontrolle (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört zunächst die Frage, ob das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2020 um Aufhebung des Nutzungsverbots -6- der Stallungen mit Nebenräumen im Gebäude Nr. bbb, der Führanlage und des Sandplatzes von 800 m2 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.2. Grundlage für das von den Beschwerdeführern mit Gesuch vom 15. Juni 2020 zur teilweisen Aufhebung beantragte Nutzungsverbot bilden die im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ergangene Verfügung der Abtei- lung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 und der Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 (RRB Nr. 2020-000085), mit wel- chem das Nutzungsverbot rechtskräftig bestätigt wurde. Das streitige Nutzungsverbot lautet wie folgt (Dispositiv-Ziffer 1/IV des Ent- scheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020): Die nachfolgend aufgezählten Bauten dürfen spätestens sechs Monate nach Eröffnung der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 11. November 2018 bis zu deren Beseitigung beziehungsweise bis zu einer allfälligen zonenkonformen Nutzung nicht mehr benutzt werden. Die Gebäudeteile sind durch die Gemeinde mit geeigneten Mitteln zu versie- geln. Die Siegel und die Nichtbenutzung der Anlagen sind mindestens alle zwei Monate von der Gemeinde unangemeldet zu kontrollieren. Die anfal- lenden Aufwendungen sind durch die Bauherrschaft zu tragen. 1. Reithalle und Überdachung des halben Ausbildungsplatzes im Gebäu- de Nr. bbb (1'343 m2) 2. Sandplatz 800 m2 3. Führanlage für die Pferdezucht 4. Stallungen mit Nebenräumen für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. bbb 1.3. Die Beschwerdeführer möchten den Sandplatz von 800 m 2, die Führanlage für die Pferdezucht und die Stallungen mit Nebenräumen für die Pferdehal- tung im Gebäude Nr. bbb wieder vom Nutzungsverbot ausgenommen ha- ben. 1.4. Die Abteilung für Baubewilligungen behandelte dieses Anliegen als Wie- dererwägungsgesuch im Sinne von § 39 Abs. 2 VRPG und trat mit Ent- scheid vom 20. Juli 2020 – zusammengefasst – mit der Begründung nicht darauf ein, eine neue und entscheidrelevant geänderte Sachlage sei nicht auszumachen. Die Beschwerdeführer würden mit ihrer Pensionspferde- haltung in Ermangelung des Status als landwirtschaftliches Gewerbe ge- mäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) nach wie vor einen zonenwid- rigen Betrieb führen. Darüber hinaus könne in ihrem Fall weiterhin auch deshalb nicht von einem "bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe" aus- gegangen werden, das es nach Art. 16abis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; -7- SR aaa) für eine zonenkonforme Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone brauche, weil dafür praxisgemäss ein seit drei Jahren ohne die Pferdehal- tung bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzt werde. Diese Voraussetzung erfüllten die Beschwerdeführer unstreitig nicht. Schliesslich sei der vorgeblich finanzielle Ruin, der den Beschwerdeführern durch das Nutzungsverbot drohe, bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der nachträglichen Baubewilligung thematisiert und verworfen worden. Daran habe sich seither nichts geändert. Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem ausgeglichenen Budget sei den Beschwerdeführern auch während des Nutzungsverbots möglich. 1.5. Der Regierungsrat bestätigte im angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2021 im Wesentlichen die Haltung der Abteilung für Baubewilligung, wonach kei- ne neue entscheidrelevante Tatsache vorliege, die eine neue materiell- rechtliche Beurteilung des Nutzungsverbots und folglich ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer erheischen würde. An neuen entscheidrelevanten Tatsachen fehle es in der vorliegenden Kon- stellation auch dann, wenn der Betrieb der Beschwerdeführer aktuell die für den Status als landwirtschaftliches Gewerbe erforderliche Betriebsgrösse aufweisen würde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer habe der Regierungsrat bereits im Entscheid vom 12. Februar 2020 verbindlich da- rüber befunden, dass die Nutzung der in Frage stehenden Bauten und An- lagen zwecks Haltung von Pensionspferden erst dann als zonenkonform bewilligt werden könne, wenn der Betrieb der Beschwerdeführer den Status als landwirtschaftliches Gewerbe drei Jahre lang ohne entsprechende Nut- zung erreicht habe. Diese Voraussetzung sei hier klarerweise nicht erfüllt, weil seit dem Entscheid vom 12. Februar 2020 bei weitem noch keine drei Jahre verstrichen seien. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer bleibe ohnehin ohne Einfluss auf die aus raumplanerischer Sicht zu beurtei- lende Bewilligungsfähigkeit der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone. 2. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, der Regierungsrat habe im Entscheid vom 12. Februar 2020 noch gar nicht über das von ihnen neu eingereichte Baugesuch bzw. die Bewilligungsfähigkeit der darin beantrag- ten Nutzung der vom Nutzungsverbot betroffenen Bauten und Anlagen im Voraus entscheiden können. Zudem gehe es beim Erfordernis des dreijäh- rigen Bestehens eines landwirtschaftlichen Gewerbes ("dreijährige Probe- zeit") nicht um eine gesetzlich vorgegebene Bewilligungsvoraussetzung, sondern um eine reine Rechtsanwendung, konkret die Auslegung von Art. 16abis RPG. Die Überprüfung dieser Rechtsanwendung müsse bei je- dem neuen Verfahrensgegenstand in vollem Umfang gewährleistet sein. Es sei ausgeschlossen, eine Bewilligungsvoraussetzung auch für nachfol- gende Verfahrensabschnitte fix festzulegen. Es werde nicht grundsätzlich -8- in Abrede gestellt, dass auch verwaltungsrechtliche Rechtsmittelentschei- de in materielle Rechtskraft erwachsen könnten, jedoch hätten die rechtli- chen Erwägungen eines Entscheids nicht an dessen materieller Rechts- kraft teil. Die Bindungswirkung für spätere Entscheide sei auf jeden Fall auf den zuerst beurteilten Verfahrensgegenstand beschränkt. Allenfalls sei der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 12. Februar 2020 zur Auffassung gelangt, dass die "dreijährige Probezeit" mit Art. 16abis RPG vereinbar sei. Verbindlich entschieden habe er diese Frage indessen nicht. Es gehe nicht an, die reine Rechtsanwendung als unabänderliche Bewilligungsvorausset- zung mit materieller Rechtskraft zu fixieren, mit dem ausschliesslichen Zweck, die Parteien des nachfolgenden Verfahrens mit neuem Verfahrens- gegenstand vom Anspruch auf eine neue umfassende Verfügung und an- schliessend vom Anspruch auf den Rechtsmittelweg auszuschliessen. Diese Beschneidung der Verfahrensrechte widerspreche Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1. April 1999 (BV; SR 101) eklatant. Der Verweis auf die Erw. 2.12 der Verfügung der Abteilung für Baubewilli- gungen vom 11. November 2018 in Ziff. II/5 der vom Regierungsrat für den Rückbau verfügten Auflagen (Dispositiv-Ziffer II/5 des Entscheids des Re- gierungsrats vom 12. Februar 2020) betreffe lediglich die Unterlagen, die für einen Aufschub der Rückbaufrist (um maximal fünf Jahre) eingereicht werden müssten. Dabei gehe es nicht im Entferntesten um die Bestätigung der Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, wonach ein landwirtschaft- liches Gewerbe seit mindestens drei Jahren bestehen müsse, damit Bauten und Anlagen zur Haltung von Pferden als zonenkonform nach Art. 16abis RPG beurteilt würden. Erw. 2.12 der Verfügung der Abteilung für Baubewil- ligungen äussere sich in Abs. 1 zu den Voraussetzungen, die für einen Auf- schub des Rückbaus gegeben sein müssten, wofür insbesondere der Nachweis einer zonenkonformen Nutzung anhand eines Betriebskonzepts verlangt werde. Sodann werde in Abs. 2 festgehalten, dass der Nachweis der Zonenkonformität (insbesondere) nach einer 3-jährigen Probezeit ge- leistet sei. Die Bestimmung enthalte jedoch nicht im Ansatz ein Verbot, die Zonenkonformität anderweitig nachzuweisen. Die Zonenkonformität nach der 3-jährigen Probezeit schliesse eine von der Auffassung der Vorinstan- zen abweichende Rechtsanwendung deshalb schon gestützt auf den Wort- laut der Verfügung vom 11. November 2018 nicht aus. Soweit die Abteilung für Baubewilligungen in Abs. 3 kundgetan habe, dass bestimmte Bauten und Anlagen unter keinem Titel bewilligungsfähig seien, habe es sich dabei lediglich um eine vorläufige Willensäusserung gehandelt. Der Inhalt des neuen Baugesuchs habe damals noch gar nicht festgestanden. Von einer nur noch selektiven Rechtsanwendung oder einer partiellen "Vorbeurtei- lung" des neuen Baugesuchs stehe keine Silbe. Mit einer derart beschränk- ten und damit bundesrechtswidrigen Prüfung des neuen Baugesuchs hät- ten die Beschwerdeführer nicht rechnen müssen. Es widerspreche oben- -9- drein Treu und Glauben, in einen Verweis, der ausdrücklich auf einen Sach- verhalt (Vollständigkeit der in Erw. 2.12 erwähnten Unterlagen für einen Rückbauaufschub) bezogen sei, im Nachhinein rechtlich verbindliche Über- legungen zur Bewilligungsfähigkeit eines neuen Baugesuchs hineinzuinter- pretieren. Die Ausführungen des Regierungsrats, er habe sich in Erw. 10.4.2 des Ent- scheids vom 12. Februar 2020 unmissverständlich zur kantonalen Praxis bekannt, dass der Status als landwirtschaftliches Gewerbe mindestens drei Jahre lang ohne Pferdehaltung erreicht werden müsse, um die Pferdehal- tung in einer Landwirtschaftszone bewilligen zu können, seien unbehelflich. Wenn sich eine Praxis als rechtswidrig erweise, müsse sie sofort aufge- geben werden. Das wäre wohl auch im vorliegenden Fall ohne weiteres passiert, wenn die Abteilung für Baubewilligungen selber eine Anpassung ihrer bundesrechtswidrigen Praxis vorgenommen hätte. Gegebenenfalls hätte der Regierungsrat die neue Praxis nicht ausser Acht gelassen, son- dern vielmehr zumindest geprüft, bei der Beurteilung des neuen Bauge- suchs berücksichtigt und sich mit Sicherheit auf das neue (günstigere) Recht berufen, wenn ihm die neue Praxis eingeleuchtet hätte. Es sei jedoch willkürlich, die Überprüfung einer Praxis davon abhängig zu machen, wer sie beantrage. Es gehe hier um eine reine Rechtsanwendung. In Erw. 10.4.2 des Entscheids vom 12. Februar 2020 habe der Regierungsrat die bundesrechtswidrige Praxis der Abteilung für Baubewilligungen gar nicht untersucht und sie für zulässig befunden. Er habe ausschliesslich festgestellt, dass eine solche Praxis bestehe. Darauf basierend habe er die Verhältnismässigkeit der Abbruchbefehle geprüft und sei zur Auffassung gelangt, dass den Beschwerdeführern zumindest die Möglichkeit eines wei- teren Baugesuchs einzuräumen sei. Prüfungsgegenstand sei somit nicht die Praxis gewesen, sondern die Verhältnismässigkeit der Beseitigungsan- ordnung. Entsprechend könne der Regierungsrat heute nicht für sich bean- spruchen, die Frage nach der Mindestdauer für die Annahme des Status als landwirtschaftliches Gewerbe bereits rechtskräftig entschieden zu ha- ben. Dazu hätte er die Praxis zumindest untersuchen und begründen müs- sen, weshalb sie richtig und in den nachfolgenden Baubewilligungsverfah- ren unantastbar sei. Aus all diesen Gründen stelle es eine formelle Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanzen dar, wenn die "dreijährige Probezeit" der materiellen Be- urteilung des Baubewilligungsverfahrens (Nutzungsverbot) und des an- schliessenden Rechtsmittelverfahrens entgegengestellt werde. 3. 3.1. Bei ihrer Argumentation blenden die Beschwerdeführer aus, dass bei den Vorinstanzen nicht ihr neues (nachträgliches) Baugesuch oder dessen Be- willigungsfähigkeit nach Art. 16abis RPG im Streit stand, das nicht im letzten - 10 - nachträglichen Baubewilligungsverfahren "vorbeurteilt" werden durfte, son- dern einzig und allein die teilweise Aufhebung des von der Abteilung für Baubewilligungen am 11. November 2018 verfügten und vom Regierungs- rat mit Entscheid vom 12. Februar 2020 geschützten Nutzungsverbots ver- schiedener Bauten und Anlagen der Pferdehaltung (Reithalle und die Über- dachung des halben Ausbildungsplatzes sowie die Stallungen mit Neben- räumen für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. bbb, den Sandplatz mit einer Fläche von 800 m2 und die Führanlage für die Pferdezucht), die ebenfalls Gegenstand des Gesuchs vom 15. Juni 2020 bildete, neben dem Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung für diese Bauten und Anlagen. Bezüglich jenes Antrags wurde das Gesuch jedoch in ein separa- tes (Baubewilligungs-)Verfahren verwiesen, sodass es nicht zum Streit- gegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört. Deshalb brauchte sich der Regierungsrat im hier angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2021 auch nicht darum zu kümmern, was genau bzw. welche Bauten und Anlagen Gegenstand des zweiten (nachträglichen) Baugesuchs bilden, das offenbar immer noch bei der Abteilung für Baubewilligungen hängig ist (vgl. dazu Replik, S. 5 f, Rz. 13 ff.). Die separate Behandlung des zweiten nachträgli- chen Baugesuchs einerseits und des Gesuchs um Aufhebung des Nut- zungsverbots andererseits sowie die Entgegennahme des letzteren als Wiedererwägungsgesuch scheinen erstmals in der Replik (S. 6 f., Rz. 16) vor Verwaltungsgericht auf das Missfallen der Beschwerdeführer zu stos- sen. Näher begründet wird dieser Standpunkt allerdings nicht und es ist auch nicht ersichtlich, was an diesem Vorgehen falsch gewesen wäre. 3.2. Das Nutzungsverbot bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf der angesetzten sechsmonatigen Frist nach Eröffnung der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 und der Beseiti- gung oder einer allfälligen zonenkonformen Nutzung der davon betroffenen Bauten und Anlagen (Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018; Dispositiv-Ziffer 1/IV des Ent- scheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020). Was die Abteilung für Baubewilligungen unter einer zonenkonformen Nutzung der vom Nut- zungsverbot betroffenen Bauten und Anlagen versteht, geht aus Erw. 2.12 der Verfügung vom 11. November 2018 hervor. Daraus erhellt ohne weite- res, dass eine zonenkonforme Nutzung im Falle der Pferdehaltung – und zumindest ein Teil der mit dem Nutzungsverbot belegten Bauten und Anla- gen kommt überhaupt nur für eine derartige Nutzung in Frage – nach ihrem Verständnis und ihrer Auslegung von Art. 16abis RPG erst möglich ist, wenn die Beschwerdeführer während mindestens drei Jahren nachgewiesen ha- ben, dass sie den Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes (nach Art. 7 BGBB) in bewilligten und zonenkonform genutzten Bauten erreicht haben. Bis dahin sollte das von der Abteilung für Baubewilligungen angeordnete Nutzungsverbot ohne vorherigen Abbruch der davon betroffenen Bauten und Anlagen gelten. - 11 - Der Regierungsrat bestätigte mit dem Rechtsmittelentscheid vom 12. Feb- ruar 2020 diese Dauer des Nutzungsverbots. Gegenteiliges ist weder dem Dispositiv noch den Erwägungen dieses Entscheids zu entnehmen. Viel- mehr bekannte sich der Regierungsrat in Erw. 10.4.2 (Abs. 3) ausdrücklich und unmissverständlich zur Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, wo- nach die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone ein seit mindestens drei Jahren bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe voraussetzt, damit sie als zonenkonform im Sinne von Art. 16abis RPG beurteilt wird. Erst wenn der Gewerbestatus – so der Regierungsrat weiter – drei Jahre lang ohne die Benutzung dieser Bauten und Anlagen erreicht worden sei, könne die Nutzung dieser Bauten legalisiert und das Nutzungsverbot aufgehoben werden. Noch deutlicher hätte der Regierungsrat nicht zum Ausdruck brin- gen können, dass das Nutzungsverbot der Bauten und Anlagen der Pferde- haltung bis drei Jahre nach Erreichen des Status des Betriebs der Be- schwerdeführer als landwirtschaftliches Gewerbe Geltung beanspruchen soll. 3.3. Demnach hat der Regierungsrat am 12. Februar 2020 sehr wohl darüber entschieden, dass die Zonenkonformität der (Pensions-)Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone vom Status des Betriebs der Beschwerdeführer als landwirtschaftliches Gewerbe abhängt, der im Zeitpunkt der Beurteilung der Zonenkonformität der Pferdehaltung während mindestens drei Jahren vorgelegen haben muss. Bloss hat der Regierungsrat diese Frage nicht oder zumindest nicht nur im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit eines neuen nachträglichen Baugesuchs (im Sinne eines obiter dictums), sondern vor allem auch im Zusammenhang mit der Dauer des Nutzungs- verbots der Bauten und Anlagen der Pferdehaltung beurteilt und entschie- den. Daran ändert nichts, dass sich die oben zitierten regierungsrätlichen Aussagen zur Dauer des Nutzungsverbots bei den Erwägungen zur Ver- hältnismässigkeit der Rückbauanordnung (samt Aufschub um maximal fünf Jahre) finden, im Wortlaut des Dispositivs zum Nutzungsverbot nicht expli- zit auf eine bestimmte Erwägung (Erw. 2.12 in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018; Erw. 10.4.2 des Entscheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020) Bezug genommen oder verwie- sen wird und in den Augen der Beschwerdeführer eine vertiefte Auseinan- dersetzung des Regierungsrats mit der angeblich bundesrechtswidrigen Praxis der Abteilung für Baubewilligungen im Hinblick auf die Auslegung von Art. 16abis Abs. 1 RPG unterblieben ist. Ein solcher Mangel hätte mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 12. Feb- ruar 2020 gerügt werden können und müssen. Im Unterschied zum neuen nachträglichen Baubewilligungsgesuch bildete das Nutzungsverbot einschliesslich dessen Dauer (bis zu einer allfälligen zonenkonformen Nutzung der Bauten und Anlagen der Pferdehaltung) - 12 - schon im letzten nachträglichen Baubewilligungsverfahren Streitgegen- stand. Unter diesen Vorzeichen konnte sich der Regierungsrat selbstver- ständlich darauf festlegen, dass das Nutzungsverbot erst nach dreijähriger Betriebsdauer im Status als landwirtschaftliches Gewerbe aufgehoben wer- den kann, ohne sich dem Vorwurf einer unzulässigen "Vorbeurteilung" eines allfälligen späteren nachträglichen Baugesuchs oder einer mit Ver- fahrensgarantien unvereinbaren "Fixierung" der Bewilligungsvoraussetzun- gen für nachfolgende Bewilligungsverfahren aussetzen zu müssen. Hier geht es nicht darum, ob und inwieweit nachfolgende (nachträgliche) Bau- bewilligungsverfahren durch die Verfügung der Abteilung für Baubewilli- gungen vom 11. November 2018 und den Rechtsmittelentscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 präjudiziert werden, sondern aus- schliesslich um den Inhalt und die Tragweite des darin angeordneten bzw. bestätigten Nutzungsverbots sowie im Anschluss daran um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf diesen Entscheid zurückgekom- men werden kann. Weshalb diese Frage nicht losgelöst vom Inhalt des neuen nachträglichen Baugesuchs beurteilt werden können soll (Replik, S. 7, Rz. 17), leuchtet nicht ein. Falls dieses Baugesuch samt vom Nutzungsverbot betroffenen Bauten und Anlagen der Pferdehaltung bewil- ligungsfähig wäre, worüber vorab die Abteilung für Baubewilligungen ent- scheiden muss (siehe dazu Erw. 3.1 vorne), würde das Nutzungsverbot in- soweit ohne weiteres dahinfallen und allenfalls auch mittels einer entspre- chenden Anordnung aufgehoben. 3.4. Die Dauer des Nutzungsverbots ("bis zu einer allfälligen zonenkonformen Nutzung") ist im Dispositiv sowohl der Verfügung der Abteilung für Baube- willigungen vom 11. November 2018 (Ziff. III) als auch in demjenigen des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 (Ziff. 1/IV) enthalten. Was eine "zo- nenkonforme Nutzung" bedeutet, wird allerdings nur in den Erwägungen (Erw. 2.12 in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018; Erw. 10.4.2 des Entscheids des Regierungsrats vom 12. Februar 2020) präzisiert. Ein Entscheid erwächst zwar in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Dessen Trag- weite ergibt sich jedoch vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägun- gen (BGE 121 III 474, Erw. 4a). Die Bedeutung des Dispositivs ist daher stets im Lichte der Entscheidbegründung zu ermitteln (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_192/2018 vom 19. Februar 2019, Erw. 3.3, und 5A_46/2013 vom 1. Mai 2013, Erw. 4). Insofern haben auch die das Dispo- sitiv erläuternden und präzisierenden Erwägungen eines Entscheids an dessen materieller Rechtskraft teil. Folglich kommt dem Entscheid des Re- gierungsrats über die Dauer des Nutzungsverbots der Bauten und Anlagen der Pferdehaltung bis zu einer zonenkonformen Nutzung dieser Bauten und Anlagen durch die Erlangung und Beibehaltung des Status des Betriebs - 13 - der Beschwerdeführer als landwirtschaftliches Gewerbe während drei Jah- ren materielle Rechtskraft (mit Bindungswirkung für nachfolgende Verfah- ren) zu. 3.5. Liegt in einer Sache – wie hier mit Blick auf die Dauer des Verbots der (Pensions-)Pferdehaltung bis zum Vorliegen eines seit mindestens drei Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB – ein Rechtsmittelentscheid vor, ist dessen Wiedererwägung nach § 39 Abs. 2 VRPG nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Ent- scheid zugrundeliegende Sachverhalt oder die Rechtslage (seither) erheb- lich und entscheidrelevant geändert haben. Auch nach der schon von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 177, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016, Erw. 3.2) darf der aus Art. 29 BV im Sinne einer verfahrensrechtlichen Mi- nimalgarantie fliessende Anspruch auf Wiedererwägung nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Gegenüber in einem Rechtsmittelverfahren bestätigten Verwaltungsakten greift der An- spruch nur dann, wenn es darum geht, einen zeitlich offenen Dauersach- verhalt an die im Laufe der Zeit geänderte Sach- und Rechtslage oder an neue Erkenntnisse anzupassen (BGE 97 I 748, Erw. 4b; Urteile des Bun- desgerichts 1C_185/2019 vom 12. November 2019, Erw. 4.1, 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016, Erw. 3.2, 2C_487/2012 vom 2. April 2013, Erw. 3.3, und 1P.59/2002 vom 22. August 2002, Erw. 7 mit Hinweis). Die Rechtskraftwirkungen von Dauerverfügungen ist insoweit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, auf einen Verwaltungsakt zu- rückzukommen, wenn sich die Umstände seither wesentlich geändert ha- ben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich un- möglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61, Erw. 4.3; 136 II 177, Erw. 2.1; 124 II 1, Erw. 3a). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Be- urteilung führen müssen (BGE 136 II 177, Erw. 2.2.1; Urteile des Bundes- gerichts 1C_185/2019 vom 12. November 2019, Erw. 4.1, und 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016, Erw. 3.2). Solche Umstände haben die Beschwerdeführer im Gesuch vom 15. Juni 2020 an die Abteilung für Baubewilligungen nicht dargetan. Namentlich hät- ten die Abteilung für Baubewilligungen und der Regierungsrat das Verbot der Nutzung verschiedener Bauten und Anlagen der Pferdehaltung auch dann gegenüber den Beschwerdeführern verhängt, wenn diese schon im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (am 11. November 2018) einen Be- trieb von der Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB geführt hätten, der aber ohne Berücksichtigung der Pensions- pferdehaltung bzw. der darauf entfallenden Standardarbeitskraft noch nicht - 14 - seit drei Jahren Bestand hatte. Die Beschwerdeführer machen heute gel- tend, in der Zwischenzeit habe ihr Betrieb (zusammen mit dem Gemüse- anbau) den Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes erreicht. Sie be- haupten hingegen nicht, dass ihr Betrieb diesen Status schon vor drei Jah- ren erreicht habe und, was nicht vernachlässigt werden darf, dass ihr Be- trieb diesen Status auch ohne Berücksichtigung der nicht zonenkonformen Pferdehaltung schon seit drei Jahren erreiche. Somit haben sich die für die Anordnung bzw. Bestätigung des Nutzungsverbots relevanten tatsäch- lichen Umstände seit den Entscheiden der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 und des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 nicht in der Weise verändert, dass die Abteilung für Baubewilligungen und der Regierungsrat aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse aktuell anders als damals entscheiden und auf die Anordnung bzw. Bestätigung des Nutzungsverbots verzichten müssten. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer respektive eine allfällige Verschlechterung derselben seit den Entscheiden vom 11. November 2018 und 12. Februar 2020 hat – wie bereits vom Regierungsrat zutreffend er- wogen – keinen Einfluss darauf, ob die Pferdehaltung der Beschwerdefüh- rer in der Landwirtschaftszone als zonenkonform im Sinne von Art. 16abis RPG zu beurteilen ist. Es ist auch nicht so, dass im Falle einer nicht zonen- konformen Nutzung aus Gründen einer finanziellen Notlage von einem Nut- zungsverbot abgesehen werden könnte. Ein Benutzungsverbot gilt eigent- lich schon von Gesetzes wegen, mithin auch ohne entsprechende behörd- liche Anordnung immer dann, wenn Bauten und Anlagen in der Landwirt- schaftszone nicht (mehr) zonenkonform verwendet werden und eine Nut- zung im Sinne der Ausnahmetatbestände nach Art. 24–24e RPG nicht zu- lässig ist (vgl. ALEXANDER RUCH/RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 16b N 6). Unmassgeblich ist dabei, ob das finanzielle Überleben des Betriebs von einer nicht zonenkonformen Nutzung (Pensionspferdehaltung) ab- hängt. Insbesondere steht der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) dem in Art. 16b RPG normierten Benutzungsverbot nicht entge- gen. Die Rechtslage hat sich seit den Entscheiden der Abteilung für Baubewilli- gungen vom 11. November 2018 und des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 ebenfalls nicht dergestalt verändert, dass die Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, Bauten und Anlagen der Pferdehaltung in der Landwirt- schaftszone nur dann als zonenkonform zuzulassen, wenn seit mindestens drei Jahren ein landwirtschaftlicher Betrieb in der nach Art. 7 BGBB für ein landwirtschaftliches Gewerbe erforderlichen Grösse geführt wird, zwingend überdacht werden müsste, weil sie heute mehr als im Entscheidzeitpunkt am 11. November 2018 als offenkundig bundesrechtswidrig erschiene. Da- mals wie heute richtet sich die Zonenkonformität der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone nach Art. 16abis RPG, in Kraft seit 1. Mai 2014, und die - 15 - Beschwerdeführer führen nicht ins Feld, es gebe mittlerweile eine (höchst- richterliche) Rechtsprechung, welche die von der Abteilung für Baubewilli- gungen verfolgte oder eine vergleichbare Praxis von Behörden anderer Kantone als bundesrechtswidrig taxiert hätte, mit der Folge, dass die Praxis von der Abteilung für Baubewilligungen aufgegeben werden müsste. 3.6. Die Abteilung für Baubewilligungen hatte nach alledem mangels veränder- ter entscheidrelevanter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse seit dem Zustand im Zeitpunkt des Entscheids über das erste nachträgliche Bauge- such (mit Anordnung eines Nutzungsverbots der nicht bewilligten, vorläufig aber nicht zu beseitigenden Bauten und Anlagen der Pferdehaltung) keinen Anlass auf das von den Beschwerdeführern am 15. Juni 2020 eingereichte, von der Abteilung für Baubewilligungen korrekt als Wiedererwägungsge- such entgegengenommene Gesuch um Aufhebung des Nutzungsverbots einzutreten. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Regierungs- rat dieses Nichteintreten mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2021 bestätigt hat. 4. 4.1. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Ausstands- pflichten im vorinstanzlichen Verfahren, weil am hier angefochtenen Ent- scheid vom 5. Mai 2021 Sachbearbeiter des regierungsrätlichen Rechts- dienstes mitgewirkt hätten, die bereits den Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 instruiert und vorbereitet hätten und insofern auf un- zulässige Weise in der Sache vorbefasst gewesen seien. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz in Erw. 1 des hier angefochtenen Entscheids hätten sie (die Beschwerdeführer) im vorinstanzlichen Verfahren ein, wenn auch knapp formuliertes Ausstandsbegehren gestellt, bedingt für den Fall, dass der Regierungsrat die Frage nach dem Erfordernis eines seit drei Jah- ren bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes für die Bejahung der Zo- nenkonformität der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone im Entscheid vom 12. Februar 2020 verbindlich entschieden habe. 4.2. Die Beschwerdeführer haben im vorinstanzlichen Verfahren kein rechtsge- nügliches Ausstandsbegehren gestellt. In der Replik vom 22. Februar 2021 merkten sie lediglich an, dass sich "zunächst einmal die Frage der Aus- standspflichten wegen Vorbefassung im Entscheidungsapparat des Regie- rungsrats stellen würde", wenn die Frage nach der vorausgesetzten Dauer des Bestands eines landwirtschaftlichen Gewerbes für die die Annahme einer in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Pferdehaltung im Ent- scheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 bereits verbindlich ent- schieden worden wäre (Vorakten, act. 413, Rz. 13). Ausstandsbegehren - 16 - sind klar und unmissverständlich zu formulieren. Es muss daraus ersicht- lich sein, gegen welche Person(en) sich das Begehren richtet. Zudem sind bedingte Ausstandsbegehren von vornherein unzulässig (Urteil des Bun- desgerichts 6B_334/2017, 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017, Erw. 3.2.1; REGINA KIENER, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, 2014, § 5a N 42). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern wäre es zuzumuten gewesen, ein explizites Ausstandsbegehren gegen die für sie erkennbar mit der Instruktion der regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren befassten Mitarbeiter des Rechtsdienstes zu stellen, und zwar ohne jede Bedingung, zumal sie von Anfang an damit rechnen mussten, dass der Regierungsrat die Haltung einnehmen würde, er habe die Zonenkonformität der Pferde- haltung im Zusammenhang mit dem von ihm gegenüber den Beschwerde- führern bestätigten Nutzungsverbot für die neuen Anlagen der Pensions- pferdehaltung bereits am 20. Februar 2020 rechtskräftig beurteilt. Darauf haben die Beschwerdeführer verzichtet. Der Regierungsrat gelangte daher im hier angefochtenen Entscheid vom 5. März 2021 völlig zu Recht zum Schluss, dass die Rechtsschriften der Beschwerdeführer kein Ausstands- begehren enthielten. Einzig der Vollständigkeit halber prüfte der Regie- rungsrat, ob ein Ausstandsgrund vorgelegen hätte und verneinte dies mit zutreffender Begründung (siehe dazu Erw. 1 des angefochtenen Ent- scheids). Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren kein (rechtsgenügliches) Aus- standsbegehren gestellt wurde, bestand auch für niemanden ein Anlass, bei der nur der Vollständigkeit halber vorgenommenen inhaltlichen Prüfung von Ausstandsgründen in den Ausstand zu treten. Es war ja nach dem oben Gesagten auch nicht einmal restlos klar, welche Sachbearbeiter des regie- rungsrätlichen Rechtsdienstes davon betroffen gewesen wären und ob aus Sicht der Beschwerdeführer allenfalls auch die Mitglieder des Regierungs- rats selber, welche den Entscheid vom 12. Februar 2020 letztlich gefällt haben, in den Ausstand hätten treten müssen. Vor Verwaltungsgericht ist ein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiter des regierungsrätlichen Rechts- dienstes klar verspätet und kann daher nicht zur Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheids wegen eines Verfahrensmangels führen (vgl. zur Not- wendigkeit, Ausstandsbegehren unverzüglich nach Bekanntwerden der Ausstandsgründe zu stellen, ansonsten Verwirkung angenommen wird, statt vieler BGE 141 III 210, Erw. 5.2; 140 I 271, Erw. 8.4, und Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 3.3). 5. Zusammenfassend sind dem Regierungsrat beim hier angefochtenen Ent- scheid vom 5. Mai 2021 keine materiellen Rechtsfehler, insbesondere kei- ne Verletzung des Anspruchs auf Wiedererwägung als Mindestgarantie aus Art. 29 BV vorzuwerfen. Er hat in korrekter Anwendung von § 39 Abs. 2 VRPG entschieden, dass sich der dem rechtskräftigen Entscheid vom - 17 - 12. Februar 2020 mit dem darin bestätigten Nutzungsverbot der Bauten und Anlagen der Pferdehaltung zugrundeliegende Sachverhalt nicht ent- scheidrelevant geändert hat. Ausstandspflichten wurden im vorinstanzli- chen Verfahren ebenfalls keine verletzt, sodass kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. Demge- mäss ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist (zum Umfang des Nichteintretens siehe Erw. I/2 vorne). III. 1. Ausgangsgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, die dafür solidarisch haften (§§ 31 Abs. 2 und 33 Abs. 3 VRPG). Zudem haben sie dem Gemeinderat C. die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Auch dafür haften sie solidarisch. 2. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a– 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Vorinstanz ging in Ermange- lung eines bestimmbaren Streitwerts von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 8a Abs. 3 AnwT aus. Effektiv hat zwar das um- strittene Nutzungsverbot einen Vermögenswert, doch stand im vorliegen- den Verfahren lediglich zur Beurteilung, ob auf ein Gesuch um Wiederer- wägung des Nutzungsverbots einzutreten ist. Eine Aufhebung des Nutzungsverbots käme nur im Falle des Eintretens auf das Wiedererwä- gungsgesuch in Betracht. Folglich ist in diesem Verfahrensstadium eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit anzunehmen. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Dementsprechend setzt sich die Parteientschädigung aus einer Grundentschädigung, die nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf einen Betrag von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 zu bemessen ist, und aus allfälligen ordentli- chen und/oder ausserordentlichen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 Abs. 3 und 7 AnwT zusammen. Durch die Grundentschädigung sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Rechtsvertre- ter des Gemeinderats C. hat lediglich eine Rechtsschrift eingereicht. Raum für die Gewährung eines ausserordentlichen Zuschlags besteht im vorliegenden Fall ebenfalls nicht. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Gemeinderats C. diesen schon im vorinstanzlichen - 18 - Verfahren vertreten hat, was gemäss § 8 AnwT zu einem Rechtsmit- telabzug berechtigt. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 323.00, gesamthaft Fr. 3'323.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gemeinderat C. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Partei- kosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat C. (Vertreter) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligun- gen) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 19 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 28. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti