3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem DGS, Generalsekretariat, von Fr. 2'000.-, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.-, werden zur Hälfte im Betrag von Fr. 1'000.- der beschwerdeführenden Einwohnergemeinde Q. auferlegt. Die restliche Hälfte der Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Gemeinderat) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten