1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffern 2 bis 7 des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an den Kantonalen Sozialdienst zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 266.00, gesamthaft Fr. 2'766.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 1/2 mit Fr. 1'383.00 bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.