III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach der ständigen Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Gemeinde in Abweichung von diesem Grundsatz die Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 283, Erw. 2). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Anliegen insofern, als sie für die Jahre 2018 und 2019 von einer einzelnen Unterstützungseinheit ausgeht.