Nachdem die getätigten Ausgaben feststehen und die relevanten Sachverhaltselemente insoweit vorliegen, kann der Kantonale Sozialdienst die Anmeldungen der Beschwerdeführerin direkt nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen prüfen. Dabei wird er zu beurteilen haben, ob und in welchem Umfang für die jeweiligen Unterstützungseinheiten die Voraussetzungen für das Teilpooling erfüllt sind. Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet und ist sie teilweise gutzuheissen.