12. Die Vorinstanzen wiesen die ursprünglich gestellten, lediglich auf einer Unterstützungseinheit basierenden Gesuche sinngemäss ab und ordneten an, dass die Beschwerdeführerin innert Frist neue, auf getrennten Unterstützungseinheiten beruhende Gesuche einreichen könne. Dieses Vorgehen ist aus prozessökonomischer Sicht und aufgrund des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht angezeigt. Nachdem die getätigten Ausgaben feststehen und die relevanten Sachverhaltselemente insoweit vorliegen, kann der Kantonale Sozialdienst die Anmeldungen der Beschwerdeführerin direkt nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen prüfen.