Damit bezüglich der Unterstützungseinheit von B. (die bis Ende Juli 2019 bestand) und jener der Familie (welche ab August 2019 auch B. umfasste) ein kostenintensiver Sozialhilfefall im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG vorliegt, müssen die betreffenden Nettokosten im Jahr 2019 je den Betrag von Fr. 60'000.00 übersteigen (vgl. § 32 Abs. 2 SPV). - 16 -