11.2. B. verbrachte das Jahr 2019 bis Ende Juli hauptsächlich in der Pflegefamilie, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt zwei separate Unterstützungseinheiten bestanden, diejenige von B. und jene von A. (mit Tochter C.). Im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts entstandene Kosten können im Hinblick auf das Vorliegen einer "beschränkten Unterstützungseinheit" (vgl. vorne Erw. 8.2) der Unterstützungseinheit der Mutter zugeordnet werden. Ab August 2019 lag nur noch eine einzelne Unterstützungseinheit vor und waren die Sozialhilfekosten von B. nunmehr der Unterstützungseinheit der Mutter anzurechnen.