Für das Vorliegen eines kostenintensiven Sozialhilfefalles massgebend ist, ob die Nettokosten der jeweiligen Unterstützungseinheit den Betrag von Fr. 60'000.00 im Rechnungs- bzw. Kalenderjahr übersteigen (vgl. § 47 Abs. 3 SPG i.V.m. § 32 Abs. 2 SPV). 11. 11.1. Im Jahr 2019 ergab sich bezüglich B. folgende Änderung: Das entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Mutter auf den Beginn der Schulsommerferien 2019 wiedererteilt, wobei die Platzierung in der Pflegefamilie schrittweise aufgehoben wurde. Nachdem die Obhutsberechtigung der Mutter wiederhergestellt worden war, zog B. im August 2019 ebenfalls zur Mutter ins Wohn- und Tageszentrum G. (Vorakten 38, 297).