Somit bildete B. während der Dauer der Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie eine eigene Unterstützungseinheit. Entsprechend war während dieser Zeitdauer bei ihm und seiner Mutter A. (mit Tochter C.) jeweils separat abzuklären, ob ein kostenintensiver Unterstützungsfall im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG vorliegt.