9. Zusammenfassend ergibt die Gesetzesauslegung, dass bei Familienmitgliedern mit getrenntem Haushalt grundsätzlich mehr als eine Unterstützungseinheit vorliegt. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut von § 32 Abs. 3 SPV und der Gesetzessystematik. Der Einbezug anderer (insbesondere zivilrechtlicher) Aspekte vermag daran nichts zu ändern. Dieses Ergebnis trägt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung. Somit bildete B. während der Dauer der Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie eine eigene Unterstützungseinheit.