Eine entsprechende vorläufige Platzierung lag bei B., der während des gesamten Jahres 2018 in einer Pflegefamilie lebte, nicht vor. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die betreffende Kindesschutzmassnahme sei von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, den Gesundheitszustand der Mutter soweit zu stabilisieren, damit diese ihre Erziehungspflichten wieder selbst wahrnehmen könne. Dies ist nicht ausreichend, um eine dauerhafte Fremdplatzierung zu verneinen. Die Begründung ergibt sich aus der einschlägigen gesetzlichen Regelung: Ordnet die Kindesschutzbehörde eine Fremdplatzierung an, setzt Art. 310 Abs. 1 ZGB dafür voraus, dass der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden