8. 8.1. In der Rechtspraxis wurde angenommen, dass Eltern mit ihrem fremdplatzierten Kind weiterhin eine Unterstützungseinheit bilden, wenn nur eine vorübergehende und keine dauernde Fremdplatzierung vorliegt (vgl. W IZENT, Bedürftigkeit, a.a.O., S. 459 mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2003.00118 vom 13. Mai 2003, Erw. 3b). Eine entsprechende vorläufige Platzierung lag bei B., der während des gesamten Jahres 2018 in einer Pflegefamilie lebte, nicht vor.