Partei des Pflegevertrages und Schuldnerin der Pflege- und Betreuungskosten ist in diesen Fällen die Gemeinde, wobei deren Schuldpflicht im Zivilrecht begründet ist. Die Pflicht zur Bevorschussung durch die Gemeinde gilt bei Kindesschutzmassnahmen auch dann, wenn diese nicht am Pflegevertrag beteiligt ist. Das Regressrecht der Gemeinde (Art. 289 Abs. 2 ZGB; § 43 Abs. 5 Satz 2 EG ZGB) ist ebenfalls zivilrechtlicher Natur und auf dem Zivilweg geltend zu machen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.387 vom 22. März 2016, Erw. II/2.2).