7. B. war im Jahr 2018 aufgrund einer Kindesschutzmassnahme bei einer Pflegefamilie im Kanton Aargau fremdplatziert. Die Beschwerdeführerin hatte die betreffenden Kosten gestützt auf § 43 Abs. 5 EG ZGB zu bevorschussen. Bei entsprechenden Fremdplatzierungen auf Anordnung der Kindesschutzbehörde (Art. 310 ZGB) wird in der Praxis üblicherweise ein Pflegevertrag mit der vorschusspflichtigen Gemeinde als (primärer) Kostenträgerin abgeschlossen. Partei des Pflegevertrages und Schuldnerin der Pflege- und Betreuungskosten ist in diesen Fällen die Gemeinde, wobei deren Schuldpflicht im Zivilrecht begründet ist.