5.6. Die Gesetzesauslegung ergibt somit, dass ein Unterstützungsfall im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG bzw. eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 SPV einen gemeinsamen Haushalt voraussetzt. Elternteile und ihre unmündigen Kinder mit gemeinsamer Haushaltsführung werden daher als Unterstützungseinheit behandelt. Das Bestehen einer Hausgemeinschaft ist grundsätzlich vorausgesetzt, damit sie als ein Unterstützungsfall gelten (vgl. FELIX W OLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 136). Während der Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie bildete B. somit grundsätzlich keine Unterstützungseinheit mit der Mutter, da mit ihr keine Hausgemeinschaft bestand.