32 Abs. 3bis ZUG nicht zur Auslegung des Begriffs der Unterstützungseinheit (§ 32 Abs. 3 SPV) heranzuziehen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das mit dem betreuenden Elternteil (überwiegend) zusammenlebende Kind mit jenem eine Unterstützungseinheit bildet (vgl. GUIDO W IZENT, Die Sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 460). Liegt ein Fremdplatzierungssachverhalt gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vor, bei welchem die elterliche Sorge bestehen bleibt, bildet das minderjährige Kind aufgrund der fehlenden Hausgemeinschaft (mit den Eltern oder dem Elternteil) regelmässig eine eigene Unterstützungseinheit. - 12 -