Seit dem 1. Januar 2017 sieht Art. 32 Abs. 3bis ZUG vor, dass das minderjährige Kind rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall darstellt, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils hat, bei dem es überwiegend wohnt (vgl. Art. 32 Abs. 3bis i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG).