5.4.3. Das ZUG, welches ein interkantonales Koordinationssystem für Unterstützungsleistungen beinhaltet, verwendet den Begriff des "Unterstützungsfalls" im Zusammenhang mit der Abrechnung unter dem anspruchsberechtigten und dem rückerstattungspflichtigen Kanton (auch als "rechnerische Unterstützungseinheit" bezeichnet). Danach sind in Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln (Art. 32 Abs. 3 ZUG). Insoweit besteht keine Differenz zum Begriff der Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 SPV (vgl. vorne Erw. 5.2).