Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 für die Unterstützung von A., B. und C. zuständig war, ist unter den Parteien unbestritten. Eine Fragestellung, bei welcher unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten Auswirkungen auf den Sozialhilfeanspruch haben oder zur Involvierung mehrerer Sozialbehörden führen, liegt nicht vor. In Bezug auf das Teilpooling gemäss § 47 Abs. 3 SPG braucht nicht vertieft darauf eingegangen zu werden, ob und gegebenenfalls ab wann B. in der Stadt Q. einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründete (§ 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Deren örtliche Zuständigkeit steht nicht zur Diskussion. - 11 -