SPV, die (auch) dafür massgeblich ist, ob ein kostenintensiver Sozialhilfefall gemäss § 47 Abs. 3 SPG vorliegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vermögensfreibeträge der Unterstützungseinheit bei der Anrechnung eigener Mittel (§ 11 Abs. 4 SPV) und bei der Rückerstattung zufolge besserer wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 20 Abs. 2 SPV). Auch hier wird ausdrücklich auf § 32 Abs. 3 SPV verwiesen. Dass bezüglich der Begrenzung von Motivationsentschädigungen und Einkommensfreibeträgen bei unterstützten Asylsuchenden (§ 17f Abs. 2 lit. c Ziffer 4 SPV)