Weiter dient er zur Begrenzung von Motivations- und Einkommensfreibeträgen bei unterstützten Asylsuchenden (§ 17f Abs. 2 lit. c Ziffer 4 SPV) und von Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbständigung (§ 20c SPV). Schliesslich ist er für das vorliegend umstrittene Teilpooling bei kostenintensiven Sozialhilfefällen (§ 32 Abs. 1 und Abs. 3 SPV) massgeblich. Aufgrund des Verweises in § 10 Abs. 1 SPV auf die SKOS-Richtlinien (vom April 2005 und mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen) wird der Begriff der Unterstützungseinheit zudem in folgendem Kontext verwendet: