Haushalt (Satz 1); nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit (Satz 2). Diese Bestimmung regelt nicht ausdrücklich, wie unmündige Kinder, die in Pflegefamilien untergebracht sind, behandelt werden müssen. Aus Satz 1 lässt sich jedoch schliessen, dass auch Minderjährige nur dann zusammen mit ihren Familienangehörigen eine Unterstützungseinheit bilden, wenn sie im gleichen Haushalt leben. Aus Satz 2 ergibt sich nichts Gegenteiliges;