Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 147 I 136, Erw. 2.3.2; 145 III 446, Erw. 4.3.1; 145 III 63, Erw. 2.1). 5.2. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut. Als Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 SPV Ehepaare sowie Familien im gleichen -9-