Entstehen einer Gemeinde für materielle Hilfe, Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbständigung und Beschäftigungsprogramme in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr Nettokosten, die den Betrag von Fr. 60'000.00 überschreiten, wird der über diesem Betrag liegende Kostenanteil durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren (§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG). Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt dabei die Ausrichtung von Leistungen an eine Person oder eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres (vgl. § 32 Abs. 1 SPV).