Korrektur hätte indessen angesichts des Wortlauts von § 32 Abs. 3 SPV mit einer Verordnungsrevision zu erfolgen. Dies gelte auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und befürchtete finanzielle Fehlanreize im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.7). 4. Die aktuelle Fassung von § 47 Abs. 3 SPG wurde mit der Gesetzesänderung vom 1. März 2016 erlassen und trat auf den 31. Dezember 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch die geänderten Verordnungsbestimmungen von § 32 SPV (Definitionen) und § 33 SPV (Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren) in Kraft gesetzt.