289 Abs. 2 ZGB). Übernehme die Gemeinde wie vorliegend Kosten einer Fremdplatzierung, welche die elterliche Unterhaltspflicht übersteigen würden, erbringe sie eine Unterstützungsleistung zugunsten des Kinds und nicht der Mutter (angefochtener Entscheid, Erw. 2.6). Im Kontext des Teilpoolings sei unter Heranziehung der sozialhilferechtlichen Unterstützungseinheit zu ermitteln, was als "ein Unterstützungsfall" zu gelten habe. Zwar werde die beabsichtigte Entlastung der Gemeinden etwas geschmälert, wenn aufgrund der Fremdplatzierung eines Kinds zwei Unterstützungsfälle angenommen würden; eine entsprechende -8-