3. Die Vorinstanz ist aufgrund der Fremdplatzierung des Sohnes von A. von zwei Sozialhilfefällen bzw. Unterstützungseinheiten im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG bzw. § 32 SPV ausgegangen. Sie erwog, "im Anwendungsbereich des ZUG" lasse "sich die Frage nach der Unterstützungseinheit nicht (allein) vom Unterstützungswohnsitz ableiten" (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.3). Die sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit sei primär ein Bemessungskriterium, gleichzeitig sei der "Unterstützungsfall" aber auch für die Rechnungsführung zu definieren (angefochtener Entscheid, Erw.