289 Abs. 2 ZGB) folge nicht, dass Kinder eine von den Eltern getrennte Unterstützungseinheit bildeten. Fremdplatzierte Kinder begründeten keinen eigenen Unterstützungswohnsitz und seien nicht als eigene Unterstützungseinheiten zu behandeln, wenn sie von derselben Gemeinde wie ihre Eltern materiell unterstützt würden. Der Gemeinde würden "aus demselben Lebensvorgang heraus" Kosten anfallen. Der Ausgleichsfonds sei mitunter dazu geschaffen worden, dass Gemeinden länger dauernde Massnahmen zum Schutz von Familien und für das Wohlergehen von Kindern finanzieren könnten.