eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG abgestützt werden. Auch das Zivilrecht fordere keine getrennte Fallführung, insbesondere nicht, wenn das Gemeinwesen anstelle von unterstützten Eltern für den Unterhalt aufkomme. Aus der Regelung des Kindesunterhaltsbeitrags (Art. 285 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) und dem Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen (Art. 289 Abs. 2 ZGB) folge nicht, dass Kinder eine von den Eltern getrennte Unterstützungseinheit bildeten.