Es rechtfertige sich nicht, für einzelne Haushaltsmitglieder im Hinblick auf ein mögliches Ausscheiden separate Konten zu führen. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) sei für die Auslegung des Begriffs "Unterstützungseinheit" in § 32 SPV grundsätzlich nicht massgebend. Die Annahme mehrerer Sozialhilfefälle könne insbesondere nicht auf den -7-